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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Energiesteuer

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand

EnergieStG

StromStG

Die Steuerbegünstigung für Erdgas (CNG/LNG) soll fortgeführt werden; diese würde sonst Ende 2018 auslaufen. Es ist eine Verlängerung bis 2026 vorgesehen, jedoch mit einer Abschmelzung der Steuerentlastung ab dem Jahr 2024. Anders als zunächst geplant soll auch die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (LPG) verlängert werden; hierzu ist eine Fortdauer bis 202 enthalten, jedoch mit einer jährlichen Abschmelzung um 20 %.

Für Elektrofahrzeuge ist in der Energiesteuerrichtlinie keine allgemeine Befreiung oder Ermäßigung vorgesehen; dies wird deshalb durch eine Ausnahme von den Begünstigungstatbeständen in das StromStG eingefügt und auch der ÖPNV mit aufgenommen. Zudem sind technologische Veränderungen berücksichtigt worden.

Ferner werden EU-rechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt; ebenso fließen neue Rechtsprechung des EuGH bzw. Beihilferegeln der EU-Kommission ein. Enthalten sein wird auch eine Ermächtigungsgrundlage für die elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung.

Im Finanzausschuss wurde noch eine Vielzahl kleinerer Änderungen in das Gesetz eingebaut, z. B. zur Handhabung bei Zahlungsausfall, bei offenen Rückforderungen oder beim Eigenverbrauch bei der Stromerzeugung.
1.1.2018 bzw. teilweise erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes v. 27.8.2017

Diskussionsentwurf der Bundesregierung v. 19.5.2016.

Beschluss im Bundeskabinett am 15.2.2017.

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 13.3.2017.

1. Beratung im Bundestag am 23.3.2017.

Entschließung des Bundesrats v. 31.3.2017.

Beschluss im Bundestag v. 2.6.2017.

Beschluss im Bundesrat am 7.7.2017.

Verkündet am 4.9.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3299.
StromStG, EnergieStG Das Stromsteuergesetz enthält u.a. eine komplette Steuerbefreiung für Strom aus einem nur mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz (sog. Grünstromnetz) und für Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG). Dabei handelt es sich um staatliche Beihilfen, welche mit dem AEUV in Einklang stehen müssen. Dazu werden die Steuerbefreiungen auf Strom begrenzt, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt und zum reinen Eigen- oder Selbstverbrauch des Betreibers entnommen bzw. an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage geleistet wird. Es muss kein sog. Grünstromnetz sein. Der Bundesrat plädiert dafür auch staatliche Eigenbetriebe in den Kreis der begünstigten Unternehmen aufzunehmen und für sog. Grünstromnetze Vergünstigungen zu schaffen sowie bürokratischen Aufwand abzubauen. Diese Forderungen fanden keinen Eingang in das Gesetz. Aufgenommenen wurden lediglich noch Änderungen im Zusammenhang mit den Energiemanagementsystemen zum Spitzenausgleich. Am 1. Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der EU-Kommission erfolgt sind, frühestens am 1.7.2019. Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.6.2019

Referentenentwurf des BMF v. 23.10.2018.

Stellungnahme des Bundesrats vom 15.2.2019.

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 27.2.2019.

Beschluss im Bundestag am 11.4.2019.

Billigung im Bundesrat am 17.5.2019.

Verkündet am 27.6.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 856.
§ 49 EEG § 49 Abs. und 6 EStG regelt, dass bei Erreichen eines bundesweiten Ausbaustands von 52 GW installierter Photovoltaik-Leistung die anzulegenden Werte nach § 48 EEG für nicht ausschreibungsgebundene Solarenergie auf null reduziert werden. Dieser 52 GW-Deckel beendet damit effektiv die EEG-Vergütung für Solarenergie im Segment bis 750 kWp, die nicht an der Ausschreibung teilnehmen. Um einen Markteinbruch bei der Neu-Installation von Photovoltaik im Segment bis 750 kWp abzuwenden, soll der 52 GE-Deckel vor dessen Erreichung ersatzlos gestrichen werden. Verkündung des Gesetzes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG)

Gesetzentwurf vom 12.2.2020

Blieb ohne gesetzgeberische Umsetzung.
§§ 36i, 55 EEG Die Inbetriebnahme von Windenergieanlagen an Land verzögert sich oftmals durch eingelegte Rechtsmittel und lang andauernde Gerichtsverfahren. Gleichwohl sieht das EEG Strafzahlungen vor, wenn die Anlage nicht innerhalb von 24 bzw. 48 Monaten nach Erhalt des Zuschlags in Betrieb geht. Zudem vermindert sich durch die verspätete Inbetriebnahme die garantierte Vergütungsdauer von 20 Jahren. Dem soll mit einer hemmenden Wirkung in § 36i bzw. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG entgegengewirkt werden. Verkündung des Gesetzes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Einbringungsbeschluss des Bundesrats vom 14.2.2020

Blieb ohne gesetzgeberische Umsetzung.
§ 3 EEV Bislang finanzieren sich die gesamten Förder...

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