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Gestattungsvereinbarung: Wer trägt die Kosten? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

In dem Fall geht es um die Frage, wer die Kosten einer bereits durch eine Vereinbarung gestatteten baulichen Veränderung zu tragen hat.

Kosten einer vereinbarten baulichen Veränderung

Wer die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen hat, die durch eine Vereinbarung gestattet wurde, sollte am besten die Gestattungsvereinbarung selbst regeln. Fehlt es daran, ist es mit dem LG gut vertretbar, § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG analog anzuwenden. Der angegriffene Beschluss wäre dann rein deklaratorisch gewesen.

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

Wird das gemeinschaftliche Eigentum baulich verändert, müssen Entscheidungen getroffen werden. Das LG meint, das "Wie" müssten die Wohnungseigentümer bestimmen. Das leuchtet nur ein, wenn die Gestattungsvereinbarung unvollständig und zu ergänzen ist. Für den Brandschutz gilt dies tatsächlich, für das Dach z. B. aber nicht.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Wer die Kosten einer beschlossenen baulichen Veränderung zu tragen hat, bestimmen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 WEG. Die Verwaltungen sollten mit dem LG diese Bestimmungen bei einer Gestattungsvereinbarung entsprechend anwenden.

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