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Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechn ... / 10. Müssen E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?

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Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist z. B. auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers in einem Baumarkt eine E-Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte.

Es bietet sich in derartigen Fällen gegebenenfalls an, dass zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (z. B. in Form eines Kassenbelegs) ausgestellt wird, die nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt wird. Die E-Mail-Adresse des Rechnungsempfängers kann bei Leistungserbringung erfragt und später eine E-Rechnung per E-Mail versandt werden. Den Beteiligten steht allerdings frei, die für sie optimale Lösung zu wählen.

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