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Bewirtungskosten: Welche Kosten zu 100 % abgezogen werde ... / 12 Besonderheiten bei der Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder geschäftliche Bewirtungskosten handelt, kann der Vorsteuerabzug zu 100 % geltend gemacht werden. Nach § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG gilt Folgendes:

  • Der Unternehmer darf die Vorsteuer aus den angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten uneingeschränkt (100 %) geltend machen.
  • Aus unangemessenen Bewirtungskosten darf allerdings kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Einschränkung gilt aber nur für den unangemessenen Teil, nicht jedoch für den angemessenen Teil.

Die Erfüllung der einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten ist demnach nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und führt damit nicht zu seiner Versagung. Dem BFH-Urteil v. 10.2.2005 folgend[1] schließt auch das FG Berlin-Brandenburg den Vorsteuerabzug nicht aus, soweit die Nachholung der ertragsteuerlichen Formerfordernisse erst in einem späteren Einspruchsverfahren 4 Jahre nach der Bewirtung stattfindet.[2]

Dieser Ansatz entspricht auch der Auslegung des EuGH. Danach ist unionsrechtlich für den Vorsteuerabzug allein entscheidend, ob die Bewirtungskosten betrieblich veranlasst und gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sind. Auch gem. EuGH[3] kann rückwirkend eine Rechnungsberichtigung auch noch nach längerer Zeit erfolgen. Die einschränkenden Formerfordernisse aus dem Einkommensteuergesetz sind demnach für die Prüfung des Vorsteuerabzugs restriktiv auszulegen. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs nur wegen der Nichterfüllung ertragsteuerlicher Formerfordernisse stellt gem. EuGH eine unzulässige Belastung des Steuerpflichtigen dar.

[1] BFH, Urteil v. 10.2.2005, V R 73/03.
[2] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.4.2019, 5 K 5119/18.
[3] EuGH, Urteil v. 15.9.2016, C-518/14.

12.1 Kostenlose Bewirtungen: Keine Umsatzsteuer aber voller Vorsteuerabzug

Für eine kostenlose Bewirtung zahlt der Unternehmer keine Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen einer Bewirtung ist zwar grundsätzlich einer entgeltlichen Restaurationsleistung gleichzustellen. Da es sich aber um eine unentgeltliche sonstige Leistung aus unternehmerischen Gründen handelt, ist diese nicht steuerbar.

Konsequenz: Der Unternehmer braucht die unentgeltliche Bewirtung von Geschäftsfreunden nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.[1]

Der Vorsteuerabzug aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden kann in vollem Umfang beansprucht werden, weil nicht steuerbare Umsätze den Vorsteuerabzug nicht einschränken.

Geschäftliche Bewirtungen, bei denen Speisen und Getränke unentgeltlich überlassen werden, unterliegen also nicht der Umsatzsteuer. Somit fällt auch für den Anteil der Bewirtungskosten, der anlässlich einer geschäftlichen Bewirtung auf den Arbeitnehmer entfällt, keine Umsatzsteuer an.

[1] BMF, Schreiben v. 10.7.2000, IV D 1 – S 7109 – 5/00.

12.2 Unentgeltliche Bewirtungen von Arbeitnehmern: Es kommt bei der Umsatzsteuer auf den Sachverhalt an

Die unentgeltliche Bewirtung von Arbeitnehmern ist gem. § 3 Abs. 9a UStG einer entgeltlichen Bewirtung von Personal gleichzustellen, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Gegenleistung anzusehen ist. Dennoch fällt Umsatzsteuer nicht in jedem Fall an. Gem. Abschn. 1.8. Abs. 3 UStAE fällt keine Umsatzsteuer an, wenn es sich um Aufmerksamkeiten handelt. Von nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten ist auszugehen, wenn

  • bei Bewirtungen aus besonderem Anlass der lohnsteuerliche Grenzwert von 60 EUR je Anlass nicht überschritten wird,
  • bei der unentgeltlichen Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb bzw. Büro und
  • bei Speisen, die der Unternehmer seinen Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich überlässt, wenn der Wert der Speisen 60 EUR nicht überschreitet.

Wenn der Unternehmer bei einer Bewirtung aus besonderem Anlass oder bei einem besonderen Arbeitseinsatz den Grenzwert von 60 EUR pro Mahlzeit und Arbeitnehmer überschreitet, handelt es sich insgesamt um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Diese Sachzuwendung unterliegt dann auch der Umsatzsteuer, wobei der tatsächliche Wert der Mahlzeit zugrunde zu legen ist und nicht der niedrigere Sachbezugswert.

Die Regelungen bei Lohn- und Umsatzsteuer sind nicht deckungsgleich. Wichtig für den Unternehmer ist jedoch, dass er für die unentgeltliche Verpflegung seiner Arbeitnehmer wegen einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit keine Umsatzsteuer zahlen muss. Das gilt auch dann, wenn er die Verpflegungszuwendungen der Lohnsteuer unterwerfen muss.

Hinweis: Das Muster zeigt, wie eine Bewirtungsrechnung auszusehen hat. Alle gekennzeichneten Positionen müssen enthalten sein bzw., wenn sie fehlen, ergänzt werden.

Abb. 3: Muster einer Bewirtungskostenabrechnung

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