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Altersgerechte und barrierefreie Umbauten (ZertVerwV) / 2 Vorschriften des Brandschutzes

Josef Egle
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Der Brandschutz wird im Bauordnungsrecht geregelt, das Ländersache ist. In den jeweiligen Landesbauordnungen finden sich Vorschriften über die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Baustoffe und Bauteile, Gebäudeklassen, Rettungswege etc. Ebenso regeln die Landesbauordnungen die Anforderungen an barrierefreie bauliche Anlagen.

Nach § 50 MBO[1] (Barrierefreies Bauen) müssen "in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein".

Das Schutzziel dieser Vorschrift liegt darin, dass Personen mit Behinderung selbstständig und ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, barrierefrei Zugang zum Gebäude finden, dieses barrierefrei nutzen und auch wieder verlassen können. Diese barrierefreie Nutzung erfordert im Umkehrschluss aber auch, dass eine aktive Selbst- bzw. Eigenrettung im Brandfall möglich ist. Das Gebäude muss hierzu z. B. über einen Rettungsweg selbstständig verlassen werden können. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen hierzu liegen bislang noch nicht vor.

Die in den Landesbauordnungen vorgenannten Grundsätze greifen i. d. R. bei der Planung neuer Gebäude. Hierbei müssen die detaillierten Brandschutzbestimmungen der DIN 18040: "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen" beachtet werden. Dort formuliert Ziffer 4.7: "In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen".

Dieser Verweis auf ein Brandschutzkonzept ist deshalb von Bedeutung, weil die gesetzlichen Grundsätze (Landesbauordnungen und DIN 18040) zwar einen barrierefreien Zugang und eine entsprechende Nutzung regeln, jedoch kein abschließendes und einheitliches Konzept im Brandfall. Im Brandfall hört eine gehörlose Person einen akustischen Signalton nicht, eine blinde Person sieht die Beschilderung von Fluchtwegen nicht und ein Rollstuhlfahrer im 3. OG kann den Aufzug nicht benutzen.

Brandschutzkonzept

In Brandschutzkonzepten sowohl für öffentliche Gebäude als auch für Wohngebäude ist darauf zu achten, dass im Brandfall Menschen mit unterschiedlichsten Einschränkungen in der Lage sein sollen, das Gebäude selbstständig zu verlassen. Deshalb sollten barrierefreie und altersgerechte Wohneinheiten nach Möglichkeit auf Höhe des Außengeländes, im Regelfall im Erdgeschoss, angeordnet sein. Befinden sich solche Wohnungen in anderen Geschossen, so sind besondere Maßnahmen zu ergreifen.

Rampen oder Rettungsrutschen als Alternative zu Treppenläufen sind in Wohngebäuden im Regelfall nicht verfügbar. Klar gekennzeichnete und mit Sprechverbindung ausgestattete Sicherheitszonen, die bei der Personenrettung durch die Feuerwehr gut erreichbar sind, sollten in solchen Fällen ein Bestandteil des Brandschutzkonzepts sein. Am Markt existieren Systeme von Aufzugsanlagen, die auch im Brandfall als vertikaler barrierefreier Rettungsweg nutzbar bleiben. Die Kosten für Einbau, Inspektion und Wartung sind allerdings ein Mehrfaches höher als bei Standardsystemen. Im Regelfall wird deshalb auf die Beschaffung solcher Lösungen verzichtet.

Alarmsysteme sind so zu konzipieren, dass sie akustisch und visuell auch von Menschen mit spezifischen Behinderungen oder Störungen gut wahrgenommen werden können. Rettungs- und Fluchtwege sind deutlich und übersichtlich zu kennzeichnen.

Nach DIN 18040–2 sollen Türen im Bereich von Fluchtwegen (Hauseingangstüren, Rauch- oder Brandschutztüren) mit möglichst geringem Kraftaufwand zu öffnen sein oder sich automatisch öffnen.

[1] Musterbauordnung (Stand September 2022, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 24.11.2023). Bauordnungsrecht ist Recht der Bundesländer; die MBO wurde von Sachverständigen der ARGEBAU erarbeitet, um die Regelungen der Landesbauordnungen möglichst einheitlich zu gestalten. Sie hat keinen verbindlichen Rechtscharakter, sondern soll eine Standardbauordnung darstellen, die der Orientierung und Empfehlung dient.

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