1. Gegenstandswert nicht mit Streitwert identisch
Das OLG Schleswig hat darauf hingewiesen, dass sich grds. auch die den Streithelfern entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gem. § 32 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert berechneten. Dieser Gebührenstreitwert für die Klage wäre hier gem. § 48 GKG, § 3 ZPO auf 22.000,00 EUR festzusetzen. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimme jedenfalls dann mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess beteiligt sei wie die von ihm unterstützte Partei (s. BGH NJW-RR 2016, 831 = RVGreport 2016, 266 [Hansens]).
Für die Gerichtsgebühren wäre nach den weiteren Ausführungen des OLG Schleswig ein Vergleichsmehrwert gem. § 63 GKG dann festzusetzen, wenn für den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nach Nr. 1900 GKG KV eine besondere 0,25-Gebühr angefallen wäre. Dies war hier jedoch nach Auffassung des OLG Schleswig deshalb nicht der Fall, weil der Vergleich nicht zwischen einer Partei als Kostenschuldner und einem Nebenintervenienten geschlossen wurde, sondern zwischen zwei im Grundsatz nicht als Gerichtskostenschuldner dieses Rechtsstreits heranzuziehenden Nebenintervenientinnen.
2. Festsetzung eines gesonderten Gegenstandswertes
Hieraus folgt nach den weiteren Ausführungen des OLG, das abweichend von dem Gebührenstreitwert gem. § 33 Abs. 1 RVG ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen war, da der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) sich nicht nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richte. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG komme insbesondere bei einem sogenannten Mehrvergleich in Betracht, der sich auf über den Streitgegenstand des Rechtsstreits hinausgehende Ansprüche erstrecke (OVG Münster BauR 2014, 2085; OVG Hamburg AGS 2015, 90). Folglich würden sich die Anwaltsgebühren bei einem Mehrvergleich über Ansprüche, die nicht vom für die gerichtlichen Gebühren maßgebenden Streitwert auf der Grundlage des GKG abgedeckt seien, nicht nach dem Gebührenstreitwert berechnen. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass bei einem Mehrvergleich dem Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 oder 1003 VV anfallen könnten.