Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird

Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Abzugsfähigkeit steuerlicher Nebenleistungen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer (als Hauptleistung), zu der die Nebenleistungen gehören. Daher können Säumniszuschläge (§ 240 AO), Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 337 ff. AO) nicht immer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 gilt dies auch für Steuer-, Stundungs- und AdV-Zinsen.

Betriebliche Steuern sind Steuern, die durch den Betrieb entstehen wie zum Beispiele die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer, die Kfz-Steuer auf Fahrzeuge im Betriebsvermögen oder die Grundsteuer auf Betriebsgrundstücke. Nicht alle Betriebssteuern sowie darauf entfallende Nebenleistungen (wie Zinsen oder Säumniszuschläge) sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer, zu der diese Nebenleistungen gehören.

So dürfen nach § 4 Abs. 5 EStG die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern:

  1. Zinsen auf hinterzogene Steuern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG).
  2. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG).[1]

Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf Entnahmen und Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 EStG fallen, weder bei einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das gleiche gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen.

Personensteuern (ESt, LSt und Annexsteuern wie Solidaritätsabgabe) erfüllen diese Voraussetzung nicht. Daher können Zinsen für ein zur Begleichung der Einkommensteuernachzahlung aufgenommenes Darlehen nicht steuermindernd abgezogen werden.[2] Das gleiche gilt für Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO.

Ebenso darf die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) einkommensteuerrechtlich nicht abgezogen werden, da es sich dabei um Umsatzsteuer für Umsätze handelt, die Entnahmen sind.[3]

Fallen Nachforderungszinsen sowohl auf abzugsfähige Betriebssteuern als auch auf nicht abzugsfähige Betriebssteuern an, so empfiehlt sich eine Aufteilung der Buchungen:

  • Nachforderungszinsen auf abzugsfähige Steuern werden auf Konto 2107/7305 (SKR 03/04)"Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig" gebucht.
  • Nachforderungszinsen auf nicht abzugsfähige Betriebssteuern (z. B. Gewerbesteuer) werden wie folgt gebucht:
  • Nachforderungszinsen auf Gewerbesteuer auf Konto 2105/7308 (SKR 03/04)"Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig".
  • Nachforderungszinsen auf Personensteuern auf Konto 2108/7306 (SKR 03/04) "Zinsaufwendungen §§ 234 bis 237 AO nicht abzugsfähig".
  • Steuerlich nicht abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern (§ 4 Abs. 5 EStG) auf Konto 2102/7302 (SKR 03/04)"Steuerlich nicht abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG".

Alle Konten werden auf das GuV-Konto abgeschlossen; die nicht abzugsfähigen Nachforderungszinsen oder sonstige Nebenleistungen werden außerbilanziell bei der Ermittlung des Gewinns wieder hinzugerechnet.

[1] Gilt erstmalig für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume nach dem 31.12.2017 festgesetzt wird.
[2] BFH, Urteil v. 22.1.2009, IV R 122/90.
[3] § 12 Nr. 3 EStG

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp: Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden
Steuertermin markiert im Kalender zum Stichtag
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

Wird eine Steuer zu spät gezahlt, entstehen Kraft Gesetz Säumniszuschläge. Wie hoch die Säumniszuschläge ausfallen und wie sie gebucht werden, lesen Sie hier.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Nachforderungszinsen
Nachforderungszinsen

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Betriebliche Steuern Betriebsprüfung Betriebsausgabenabzug 1 So kontieren Sie richtig!  Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren