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Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung

Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
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Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen an, schreibt er die tatsächlichen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (i. d. R. über 6 Jahre). Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Betriebsstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, wurde eine Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge geschaffen.[1]

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG.

3.1 Übersicht der Regelungen für reine Elektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25-%-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt u. a. vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.[1]

 
Übersicht Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

Begünstigte Fahrzeuge

Bruttolistenpreis
Begünstigungszeitraum 1 %-Regelung Fahrtenbuch
bis zu 60.000 EUR

Anschaffung nach dem

31.12.2018

2019: 1 % vom halben

Bruttolistenpreis

anteilige Kosten:

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zur Hälfte
bis zu 60.000 EUR

Anschaffung ab dem 1.1.2020

bis 31.12.2023

1 % von einem Viertel

des Bruttolistenpreises

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zu einem

Viertel
über 60.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2018

und vor dem 1.1.2024

1 % vom halben

Bruttolistenpreis

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zur Hälfte
bis zu 70.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2023

und vor dem 1.1.2031

1 % von einem Viertel

des Bruttolistenpreises

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zur Hälfte
über 70.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2023

und vor dem 1.1.2031

1 % vom halben

Bruttolistenpreis

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zur Hälfte
[1] § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

3.2 Weshalb die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer immer zu 100 % betrieblich ist

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein:

  • Für den Arbeitnehmer ist die Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen zu können, ein geldwerter Vorteil (Sachbezug), den er als Arbeitslohn versteuern muss.
  • Der Arbeitnehmer erhält diesen Vorteil, weil er seinem Arbeitgeber dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
  • Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach den Regelungen in § 8 Abs. 2 EStG (vgl. u. a. die Ausführungen in den LStR).
  • Da die private Nutzung durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen ist, handelt es sich für den Unternehmer insgesamt um einen betrieblichen Vorgang, sodass bezogen auf das Unternehmen immer eine 100 %-ige betriebliche Nutzung vorliegt.
  • Der Arbeitgeber erfasst den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 2 EStG. Dabei sind die Fahrten für die private Nutzung wie folgt zu erfassen: Fahrten für die

    • allgemeine Privatnutzung:

      • pauschal mithilfe der 1-%-Methode (es ist 1 % vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens zuzüglich Sonderausstattung als monatlicher Arbeitslohn anzusetzen) oder
      • mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen), und
    • die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zusätzlich entweder pauschal oder mit den tatsächlichen Kosten als Arbeitslohn anzusetzen und
    • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer pro Woche mehr als eine Fahrt unternimmt (nur darüberhinausgehende Fahrten sind beim Arbeitslohn zu erfassen).

In R 8.1 (9) LStR ist zur Gestellung von Kraftfahrzeugen Folgendes ausgeführt:

Zitat

(9) Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, gilt Folgendes:

  1. Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen.
  2. Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den für das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen ansetzen, die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen.

Fazit: Überlässt also der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sodass aus der Sicht des Unternehmers eine 100 %-ige betriebliche Nutzung vorliegt. Beim Arbeitnehmer, dem der Firmenwagen überlassen wird, ist nach den LStR die priva...

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